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Verfassungsrechtliche Spielräume bei der Regelung geschlechtergerechter Ausdrucksweise
Jede Diskussion über geschlechtergerechte Sprache erhitzt die Gemüter. Anlass zur Debatte gab zuletzt etwa das in den Sondierungsgesprächen zwischen CDU und SPD nach der Landtagswahl in Hessen vereinbarte Vorhaben, staatlichen Stellen über die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des Charges der deutschen Rechtschreibung „das Gendern“ zu verbieten. Auch der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat für die Staatsregierung angekündigt, die geschlechtergerechte Sprache in Schulen und der übrigen Landesverwaltung zu untersagen. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich einen weiten Spielraum bei der Regelung von Sprache. Wo setzt die Verfassung dabei Grenzen?
Regelbarkeit von Sprache
Nicht nur die Diskussion um geschlechtergerechte Ausdrucksweisen mit Sonderzeichen – nur hierum soll es im Folgenden gehen – zeigt, dass die (rechtliche) Bewertung der Artwork und Weise, wie wir uns ausdrücken, Probleme bereitet. Inwiefern ist Sprache bzw. eine bestimmte Sprachform einer gesetzlichen Regelung überhaupt zugänglich? Obwohl sich Sprache auch als „vorstaatlich“ verstehen lässt, hat das BVerfG ausdrücklich festgehalten, dass Aspekte der „richtigen Sprache“ vom Gesetzgeber geregelt werden können. Die Regelungsentscheidung, die die Normgeber zu treffen haben, sei zwar nicht besonders verfassungsrechtlich determiniert, das bedeute aber nicht, dass sich diese Regelungsbefugnis darauf beschränke, die faktische Sprachentwicklung nachzuzeichnen. Vielmehr dürften die Gesetzgeber sogar aus Vereinfachungsgründen bestimmte Regelungen erlassen (BVerfGE 98, 218 [246 ff.]). „Sprache“ ist damit tauglicher Regelungsgegenstand. Die Gesetzgeber sind zu ihrer Ausgestaltung befugt.
Grundrechtsbeeinträchtigung durch Sprachregelungen
Von dieser Regelungsbefugnis würden der hessische und der bayerische Landesgesetzgeber grundsätzlich Gebrauch machen, wenn sie festlegen sollten, welche Sprachregelungen öffentlich-rechtliche Einrichtungen zu beachten haben. Gemäß Artwork. 1 Abs. 3 GG ist der Staat aber umfassend an die Grundrechte gebunden. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sprachregulierender Gesetzgebung endet folglich dort, wo der Staat ungerechtfertigt in Grundrechte eingreift. Bedenken werden insbesondere mit Blick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und Artwork. 3 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG angemeldet (etwa Lembke, Verfassungsblog v. 24.11.2023; siehe auch die Initiative des Netzwerks Genderforschung und Gleichstellungspraxis Bayern). Ferner kommen Verletzungen der Rundfunkfreiheit gem. Artwork. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG sowie der Wissenschaftsfreiheit nach Artwork. 5 Abs. 3 S. 1 GG in Betracht.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert dem Einzelnen das Recht auf geschlechtergerechte Ansprache. Grundrechtsverpflichtete müssen Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich in der geschlechtlichen Anspracheform adressieren, die diese für sich selbst als richtig erachten. Dieses individualgrundrechtliche Recht kann seine Wirkung aber nur innerhalb individueller Kommunikationsbeziehungen entfalten. Es gewährleistet nicht, dass sich staatliche Stellen stets so ausdrücken müssen, wie es der Einzelne wünscht. Wendet sich der Staat an mehrere Personen oder gar „die Allgemeinheit“, kann er nicht allen, ggf. einander widersprechenden Ansprachebegehren nachkommen. Der Einzelne ist durch allgemein gehaltene Staatsäußerungen auch nicht in seiner individuellen sozialen Sphäre berührt. Eine sprachliche Gestaltung des Staates, die individuelle Ansprachewünsche hierbei unberücksichtigt lässt, kann eine Betroffenheit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts daher nicht begründen.
Der spezielle Gleichheitssatz
Mit Blick auf die gleichheitsrechtliche Verbürgung in Artwork. 3 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG1) hat das BVerfG geklärt, dass das Merkmal des „Geschlechts“ i.S.d. Verfassungsnorm auch Personen umfasst, die sich wegen ihres Chromosomensatzes weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen (BVerfGE 147, 1 [28 ff. Rn. 58 ff.]). In der unterlassenen Ansprache dieser Personen wird man eine relevante Ungleichbehandlung sehen müssen (so Lembke, Verfassungsblog v. 24.11.23; vorsichtig Allgayer, NJW 2022, 452 [455]). Das kann für den hier relevanten Kontext aber deswegen dahinstehen, weil diese Annahme auf Rechtsfolgenseite nicht dazu führt, dass geschlechtergerechte Sprache mit einem bestimmten Sonderzeichen zwingend anzuwenden wäre. Vielmehr begründet eine relevante Ungleichbehandlung einen gesetzgeberischen Spielraum (etwa BVerfGE 109, 64 [90 ff.]), der nicht in dem Sinne eingeschränkt ist, dass er eine bestimmte Schreibweise gebietet.
Denn die in der Sprachwissenschaft diskutierten Wege geschlechtergerechter Sprache sind vielfältig. Sie schließen die Ausdrucksweise über die durchgehende Verwendung femininer Formen ebenso wenig aus wie das grammatikalische Maskulinum (instruktiv zum Meinungsspektrum die Beiträge im Sonderheft „Geschlechtergerechte Sprache“, APuZ 2022, 5–7). Insofern kann der rechtswissenschaftliche – gar: verfassungsrechtliche – Beitrag nur bei der Bestimmung des äußeren Rahmens helfen, in dem eine sprachliche Regelung gleichheitsrechtlichen Aspekten Rechnung tragen muss. Demgegenüber verkennt die kategorische Feststellung, ein generisches Maskulinum gebe es nicht, dass das im sprachwissenschaftlichen Diskurs mindestens umstritten ist und keineswegs eindeutig bewertet wird.2) Dem Gesetzgeber steht in Fragen der sprachlichen Gestaltung ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der – wie schon angesprochen – sogar Regelungen „aus Vereinfachungsgründen“ erlaubt (BVerfGE 98, 218 [247]).
Die Rundfunkfreiheit
Soweit sich die Sprachregelung auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erstrecken soll, ist die Frage nach dem Eingriff komplizierter gelagert. So sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG partiell grundrechtsberechtigt und somit Träger der Programmfreiheit (BVerfGE 31, 314 [321 f.]; 59, 231 [254 f.]); 74, 297 [317 f.]; 78, 101 [102 f.]; 95, 220 [234]; 97, 298 [310]). Diese Programmfreiheit endet dort, wo die Grundrechtsverpflichtung der Rundfunkanstalten beginnt.
Dennoch wird man im Regelfall einen Eingriff bejahen müssen. Um gerechtfertigt werden zu können, müsste die Sprachregelung ein allgemeines Gesetz i.S.v. Artwork. 5 Abs. 2 Var. 1 GG sein, dürfte additionally kein meinungsbezogenes Sonderrecht darstellen. Soweit die Landesgesetzgeber eine (optimistic) Bindung an die Vorgaben des Charges für deutsche Rechtschreibung vorsehen und sich nicht explizit gegen eine bestimmte Sprachform richten, bestehen hinsichtlich dieser Voraussetzung keine Bedenken. Somit kommt es für die Verfassungsmäßigkeit des Vorhabens in Bezug auf die Rundfunkfreiheit entscheidend auf die Verhältnismäßigkeit der konkreten Regelung im Einzelfall an. Das Ordnungsinteresse der Gesetzgeber wird einen relativ geringen Eingriff in die Programmfreiheit dabei im Regelfall wohl legitimieren.
Die Wissenschaftsfreiheit
Grundrechtsberechtigt und -verpflichtet sind neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch die Universitäten.3) Damit enden die grundrechtsdogmatischen Gemeinsamkeiten zur Rundfunkfreiheit allerdings bereits. Universitäten dienen, anders als Rundfunkanstalten, nicht als Mittel zur Meinungsbildung, sondern als unabhängige Institutionen für freie Lehre und Forschung. Die dort tätigen Forschenden sind – anders als die Angestellten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – real Berechtigte der Wissenschaftsfreiheit. Da Wissenschaftsfreiheit auch Publikationsfreiheit und mit ihr die wissenschaftliche Sprachfreiheit – additionally das Recht, in Schrift und Wort die Sprache der Publikation selbst zu wählen – umfasst,4) stellt eine allgemeine Sprachregelung einen Eingriff dar, der je nach Forschungsgebiet schwer zu rechtfertigen sein dürfte. So wird die Sprachwissenschaft den fachlichen Diskurs über geschlechtergerechte Sprache nur schwerlich vorantreiben können, wenn sie dazu angehalten werden sollte, diese in keiner Kind anzuwenden. Ein reines Ordnungsinteresse des Gesetzgebers wird das kaum legitimieren können. Das gilt freilich in gleicher Weise für die sprachliche Ausdrucksweise im Hörsaal. Allerdings macht das nicht nur die gesetzgeberische Verpflichtung auf ein Regelwerk unzulässig, das geschlechtergerechter Sprache mit Sonderzeichen entgegensteht, sondern steht auch universitäts- oder fakultätsseitigen Verpflichtungen zur Verwendung einer bestimmten Sprachregel für diesen Bereich entgegen (dazu Thiel).
In Wissenschaftsbereichen, in denen „geschlechtergerechte Sprache“ weder zum Forschungs- noch zum Prüfungsstoff gehört, wird man das für den Bereich der Leistungsbewertung anders sehen müssen. Wenn es um die Korrektur der sprachlich richtigen Schreibweise im Allgemeinen geht, kann man die Einhaltung eines für anwendbar erklärten Regelwerks grundsätzlich verlangen (dazu Sachs). Ähnlich wird man es mit Blick auf Sprachvorgaben für Universitätsverwaltungen sehen müssen, da der Schutz durch Artwork. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG wegen eines geringeren Forschungs- und Lehrbezuges hier reduziert ist, sodass ein Eingriff durch Sprachvorgaben auch mit Blick auf das Selbstverwaltungsrecht gering ist (so auch Gärditz).
Viel kann, nichts muss
Das Verfassungsrecht zwingt im Allgemeinen nicht dazu, die eine oder die andere Sprachregelung zu verwenden. Vielmehr sind für bestimmte Bereiche – namentlich etwa für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder einzelne Wissenschaftsbereiche – grundrechtliche Besonderheiten zu respektieren. Abseits dieser Besonderheiten kommt ein grundsätzlich weiter Spielraum der jeweiligen Normgeber zum Tragen, den dieser dazu nutzen kann, staatlichen Stellen geschlechtergerechte Sprache mit bestimmten Sonderzeichen zu gebieten. Gleichfalls kann er derartige Ausdrucksweisen dadurch untersagen, dass er Regeln aufstellt, die dem entgegenstehen. Keine der Varianten ist aber an sich „offensichtlich verfassungswidrig“. Eine interdisziplinäre, unaufgeregte und sachliche Diskussion – nicht nur, aber insbesondere mit der Politik- und der Sprachwissenschaft – kann den Normgebern bei der Entscheidungsfindung nach einer der Sache gerecht werdenden Lösung helfen. Dabei ist von Verfassungs wegen keineswegs ausgeschlossen, dass diese Entscheidungsfindung darin mündet, ein mit Experten besetztes Gremium – dem Rat für deutsche Rechtschreibung – mit der Fortentwicklung sprachlicher Regelungen zu beauftragen.
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